Wirtschaftsrat 2022 - 2027
Vorsitzender: Herr Pfarrer Mag. Slawomir Bialkowski
Stell. Vor.: Hofrat Dipl.Ing. Franz Patz
Schriftführerin: Ingrid Fischer
Weitere Mitglieder: Hermine Giesauf
Mit der Konstituierung des Pfarrgemeinderates (PGR) ist auch der Wirtschaftsrat neu zu bestellen. Wirtschaftsräte müssen nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderats sein. Daher können auch Personen angefragt werden, die bisher in keinem besonderen Nahverhältnis zur Pfarre gestanden sind. Gemäß den Aufgaben des WR sollten seine Mitglieder über ein spezielles Fachwissen, z.B. Buchhaltung oder Gebäudefragen betreffend, verfügen.
Die Mitglieder des WR werden mit Mehrheitsbeschluss vom PGR bestellt und üben ihre Tätigkeit entsprechend der Ordnung für den WR eigenverantwortlich aus. Der WR ist ein Entscheidungsgremium, das für alle wirtschaftlichen Fragen der Pfarre, insbesondere Budget, Jahresabschluss, Investitionsvorhaben sowie für Personalanstellungen zuständig ist.
Bei der Konstituierung des WR sind auch die in der Ordnung für den WR vorgesehenen Aufgaben verantwortlich zuzuordnen. Der WR ist angehalten, dem PGR mindestens zweimal jährlich zu berichten.
Katholische Kirche Steiermark
Kirchliches Verordnungsblatt 2016 III - I
C § 2 Aufgabenbereich
1. Der Wirtschaftsrat (WR) ist gemeinsam mit dem Pfarrer als Vertreter und Verwalter des kirchlichen Vermögens im Namen a. der Pfarre, b. der bisherigen Pfarrkirche, c. der rechtsfähigen pfarrlichen Stiftungen, d. der Pfarrpfründe und sonstigen Pfründen in der Pfarre, soweit dies in dieser Ordnung vorgesehen ist, e. der Filialkirchen, wenn für diese keine eigenen Verwaltungsorgane bestehen, f. sowie für zweckgebundene Sparkonten pfarrlicher Gruppen (Sondervermögen) tätig.
2. Die Verwaltung des Pfründenvermögens fällt in den Kompetenzbereich des WR nur insoweit, als es diese Ordnung vorsieht (insbesondere Baulastsachen, Friedhofsverwaltung, Pfarrheim).
3. Pfarrhof: Das Nutzungsrecht am Pfarrhof sowie an dessen unmittelbaren Umgebungsflächen und anderen pfarrlich genutzten Pfründengebäuden und –flächen verbleibt bei der Pfarrpfründe. Die Verwaltung und damit auch die Verantwortung für dieses Vermögen liegt beim WR, insbesondere betrifft dies den Pfarrhof, aber auch Kindergarten, Pfarrheim u. Ä., soweit sich diese Gebäude im Pfründeneigentum befinden.
4. Der WR ist verpflichtet, Angelegenheiten der Pfründenverwaltung über Ersuchen des Pfründeninhabers oder des Bischöflichen Ordinariates oder einer anderen kirchlichen Rechtsperson zu behandeln. Eine Vertretung nach außen kommt dem WR in diesen Fällen nicht zu.
5. Der WR sorgt dafür, dass der Zustand der Gebäude sowie das Inventar jährlich überprüft werden.
6. In jenen Fällen, in denen die Pfarre Geschäftsfelder in bestehende bzw. zu errichtende Rechtspersonen oder ähnliche Einrichtungen auslagert (z. B. Vereine), besteht gegenüber diesen Rechtspersonen eine Aufsichtspflicht des WR. Diese Aufsichtspflicht gründet sich insbesondere in der Einhaltung einer ordnungsgemäßen Gebarung bzw. eines entsprechenden Rechnungswesens sowie in der zweckgewidmeten Spendenverwendung. Die vorgenannte Aufsichtspflicht des WR umfasst auch die Prüfung von Treuhandkonten der obgenannten Rechtspersonen oder ähnlichen Einrichtungen.
7. Bei Neubesetzung der Pfarre oder des Wirtschaftsrates sind die neuen Mitarbeiter über die wirtschaftliche Situation der Pfarre sowie die wirtschaftlichen Abläufe zu informieren.